Sozialversicherungen & Steuern

Beitragssätze in der Sozialversicherung
Rentenversicherung 18,60%
Krankenversicherung 17,10%
Pflegeversicherung 3,60%
Arbeitslosenversicherung 2,60%
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Renten- und Arbeitslosenversicherung 96.600€
Kranken- und Pflegeversicherung 66.150€
Eckwerte der Rentenversicherung
Durchschnittsentgelt für 1 Entgeltpunkt 50.493€
Rentenwert für 1 Entgeltpunkt (Jan - Jun) 39,32€
Rentenwert für 1 Entgeltpunkt (Jul - Dez) 40,79€

Sozialversicherungen

Beitragssätze

Die Beitragssätze legen die Höhe der Sozialverversicherungsbeiträge fest bezogen auf des Bruttogehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (siehe unten). Während die Beitragssätze für Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich sind und jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden, gibt es bei Kranken- und Pflegeversicherung unterschiedliche Beitragssätze je nach Krankenkasse, Anzahl Kinder und Arbeitsort.

Der Krankenversicherungsbeitrag setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6% und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Es wird erwartet, dass der Zusatzbeitrag im Durchschnitt bei 2,5% liegen wird. Der durschnittliche Beitrag ist somit 17,10% und wird zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt für Arbeitgeber 1,8%, außer in Sachsen (1,3%). Für Arbeitnehmer variiert der Beitragssatz mit der Anzahl der Kinder (bis zum Alter von 25 Jahren). Kinderlose zahlen einen Beitrag von 2,4%. Ab einem Kind ist der Beitrag bei 1,8% und verringert sich für jedes weitere Kind um 0,25% bis maximal 5 Kinder (und somit 0,8% Beitrag). Arbeitnehmer in Sachsen zahlen zusätzliche 0,5%-Punkte mehr.

Der Gesamtbeitrag für Sozialversicherungen beträgt 41,90% und somit etwa 1%-Punkt über dem Wert von 2024. Bei einem Bruttogehalt, das dem Durchschnittsentgelt entspricht (50.493€, siehe unten), führt das zu jährlichen Beiträgen von 9.392€ (Rente), 8.634€ (Kranken), 1.818€ (Pflege) und 1.313€ (Arbeitslosen) bzw. monatlichen Beiträgen in Höhe von 783€ (Rente), 720€ (Kranken), 151€ (Pflege) und 109€ (Arbeitslosen).


Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest bis zu welchem Bruttogehalt Beiträge in die Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Diese Grenzen sind für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gleich und liegen bei 96.600€ im Jahr bzw 8.050€ pro Monat. Die Obergrenze für Beitragszahlungen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt darunter bei 66.150€ pro Jahr und 5.512€ pro Monat.


Durchschnittsentgelt & Rentenwert

vorläufig

Das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt welches Bruttogehalt nötig ist um 1,00 Entgeltpunkte Rentenanspruch zu erwerben. Er wird zu Jahresbeginn vorläufig festgelegt und im Folgejahr fixiert. Im Zusammenspiel mit der Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich dass maximal 1,91 Entgeltpunkte erworben werden können.


Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze legt fest bis zu welchem Bruttogehalt eine Versicherung in der Gestzlichen Krankeversicherung Pflicht ist. Erst bei einem Gehalt über 73.800€ kann (aber nicht muss) eine private Krankenversicherung gewählt werden.

Steuern

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich auf Einkommen jeglicher Art erhoben, insbesondere auch auf Einkommen aus Arbeit und Mieten.

Der Kinderfreibetrag gilt pro Kind und Elternteil. Zusammen veranlagte Eltern können somit einen Freibetrag von 9.600€ geltend machen. Es kann jedoch nur entweder der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld in Anspruch genommen werden. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch.


Kapitalertragsteuer

Auf Kapitalerträge wird die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag als Abgeltungssteuer erhoben, wobei der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer erhoben wird. Insgesamt liegt der Steuersatz auf Kapitalerträge daher bei 26,375%. Ggf. wird auch noch Kirchensteuer fällig.

Seit 2018 fällt auch auf nicht-realisierte Gewinne von Aktienfonds- und ETFs eine Steuer an. Für die Steuer auf die Vorabpauschale wird der Basiszins herangezogen, der jeweils zu Beginn des Jahres festgelegt wird. Die Abrechnung erfolgt zumeist im Januar des Folgejahres, für Steuerjahr 2025 somit im Januar 2026.


Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird auf die zu zahlende Einkommensteuer und Abgeltungssteuer erhoben. Bayern und Baden-Württemberg erheben einen Steuersatz von 8%, alle anderen Länder einen Satz von 9%.


Grunderwerbsteuer

Die Höhe der Grunderwerbsteuer, die beim Kauf von Immobilien gezahlt werden muss, wird von den Ländern festgelegt. Anders als der Name suggeriert wird der Steuersatz auf den Kaufpreis der Gesamtimmobilie (Grundstück und Gebäude) angewendet.


Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (häufig auch als Mehrwertsteuer bezeichnet) besteuert den Konsum von Waren und Dienstleistungen der Endverbraucher. Neben dem allgemeinen Satz in Höhe von 19,0% wird auf einige Güter und Dienstleistungen (z.B. Lebensmittel) ein ermäßigter Satz von 7,0% erhoben. Grundsätzlich befreit von der Umsatzsteuer sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich oder auch Mieten. Letztere werden jedoch zumindest teilweise durch die Grundsteuer besteuert. Versicherungsdienstleistungen sind zwar von der Umsatzsteuer befreit, es fällt jedoch eine Versicherungssteuer in Höhe von 19,0% an.


Stromsteuer, Energiesteuer, CO2-Steuer

Zahlreiche Konsumsteuern werden als Mengensteuer erhoben, d.h. die Steuer ist ein Geldbetrag pro Mengeneinheit. Dies gilt insbesondere für die Stromsteuer (pro kWh), die Energiesteuer und CO2-Steuer auf Benzin und Diesel (pro l). Diese Mengensteuern werden in die Berechnungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen.

Bei Benzin setzt sich die Mengensteuer aus 65,45 Cent Energiesteuer und 13,17 Cent CO2-Steuer zusammen, bei Diesel sind dies 47,04 Cent Energiesteuer und 14,72 Cent CO2-Steuer.